Einstellbedingungen
1. Mietvertrag
1.1 Mit dem Einfahren in das Parkhaus und Annahme des Parkscheins kommt ein Mietvertrag zwischen dem Betreiber des Parkhauses (Vermieter) und dem Benutzer (Mieter) über die Überlassung eines Stellplatzes für ein Kraftfahrzeug (Kfz.) zu den nachfolgenden Bedingungen zustande.
1.2 Tätigkeiten, die über die Stellplatzüberlassung hinausgehen, sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Insbesondere ist weder eine Bewachung, noch eine Verwahrung, noch die Gewährung von Versicherungsschutz Gegenstand dieses Vertrags. Die Benutzung der Parkplatzfläche erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters.
1.3 Für den Vermieter gilt der Besitzer des bei der Ausfahrt vorgelegten Parkscheins als zur Benutzung des betreffenden Kfz. berechtigt, er ist nicht dazu verpflichtet, die Berechtigung zur Benutzung des Kfz. zu überprüfen.
2. Mietpreis, Einstelldauer
2.1 Der Mietpreis für PKW-Stellplätze im „Parkhaus Zentrum“ sind der aushängenden Parkgebührenübersicht zu entnehmen.
2.2 Das Kfz. kann nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten gegen Vorlage des Parkscheins und Zahlung der Parkgebühr abgeholt werden.
2.3 Die Höchsteinstelldauer beträgt 4 Wochen, sofern nicht im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart wird.
2.4 Bei Verlust des Parkscheins ist ein Entgelt in Höhe einer Tagespauschale zu entrichten, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Vermieter eine längere Einstelldauer nach, als die durch die Tagespauschale abgedeckte Dauer.
3. Haftung des Vermieters
3.1 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters auf Schadenersatz für anfänglich vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1, 1. Alternative BGB) wird ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat dem Mieter den Mangel arglistig verschwiegen.
3.2 Der Vermieter haftet für Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten schuldhaft verursacht werden.
3.3 Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch Dritte (insbesondere andere Mieter) oder Naturereignisse (Hochwasser, Erdbeben o. ä.) verursacht werden.
3.4 Der Mieter ist dazu verpflichtet, Schäden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
3.5 Die Haftung des Vermieters ist bei einem leicht fahrlässigen Verhalten ausgeschlossen. Dies gilt nicht
3.5.1 für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
3.5.2 für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters oder in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogener Personen;
3.5.3 für Schäden, die auf einer vom Vermieter zu vertretenen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (z. B. Instandhaltungspflicht) beruhen;
3.5.4 für Schäden, die auf einem Mangel des Mietobjektes beruhen, den der Vermieter bei Vertragsschluss arglistig verschwiegen hat; und
3.5.5 für Schäden, die durch eine vermieterseitige Versicherung gedeckt sind. In diesem Fall haftet der Vermieter jedoch nur in dem Umfang, in dem der Schaden von der Versicherung tatsächlich beglichen wird.
3.6 Störungen und Versagen der Schranken- und Kassenanlagen berechtigen den Mieter nicht dazu, Schadensersatz- oder Minderungsansprüche geltend zu machen, sofern die Störung nicht länger als 48 Stunden (an Werktagen) dauert.
4. Haftung des Mieters
4.1 Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, Beauftragten oder Begleitpersonen schuldhaft verursacht werden. Dies gilt auch für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen (einschließlich der Ablagerung von Müll), die über den üblichen Gebrauch der Parkeinrichtungen hinausgehen.
4.2 Der Mieter ist dazu verpflichtet, Schäden oder Verunreinigungen unverzüglich dem Vermieter zu melden.
5. Pfandrecht
5.1 Dem Vermieter steht wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungs-recht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz. des Mieters zu.
5.2 Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich von Forderungen des Vermieters in Verzug, kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens 2 Wochen nach ihrer Androhung vornehmen.
6. Benutzungsbestimmungen
6.1 Fahrzeuge mit Anhänger sowie Fahrzeuge über 2,00 Meter Höhe und über 5,00 Meter Länge dürfen das Parkhaus nicht befahren.
6.2 Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den markierten Stellplätzen abgestellt werden. Unzulässig in Anspruch genommener Parkraum (z.B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, auf Behindertenstellplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Stellplätzen oder auf schraffierten Flächen) ist nicht gestattet und kann zusätzlich berechnet werden.
6.3 Auf den Stellplätzen, der Zu- und Ausfahrt sowie den Fahrstraßen des Parkhauses gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
6.4 Auf sämtlichen Stellplätzen, der Zu- und Ausfahrt sowie den Fahrstraßen des Parkhauses darf nur in Schrittgeschwindigkeit (max. 10 km/h) gefahren werden. Eventuell angebrachte Verkehrszeichen, Ampelanlagen und Hinweisschilder sind zu beachten und den Anweisungen des Personals des Vermieters ist Folge zu leisten.
6.5 In dem Parkhaus ist folgendes verboten:
6.5.1 das Waschen, die Vornahme von Unterhaltsarbeiten sowie Reparaturen von Kraftfahrzeugen auf sämtlichen Stellplätzen, der Zu- und Ausfahrt und den Fahrstraßen des Parkhauses;
6.5.2 das dauerhafte oder längerfristige Abstellen von Kraftfahrzeugen;
6.5.3 der Aufenthalt von unbefugten Personen (ohne abgestelltes Kfz. und gültigen Parkschein);
6.5.4 der Aufenthalt im Parkhaus oder dem abgestellten Kfz. über den Abstell- und Abholvorgang hinaus;
6.5.4 das Abstellen von polizeilich nicht zugelassenen oder nicht mit Nummernschildern versehenen Kfz.;
6.5.5 das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Inlineskates, Skateboards und ähnlichen Geräten sowie deren Abstellung;
6.5.6 das Abstellen und Lagern von Gegenständen und Abfall;
6.6 Aus feuerpolizeilichen Gründen ist auf den Stellplätzen, der Zu- und Ausfahrt, sowie den Fahrstraßen des Parkhauses verboten:
6.6.1 das Rauchen sowie die Verwendung von offenem Feuer und Licht;
6.6.2 das Aufbewahren, Umfüllen, Auffüllen oder Ablassen von Kraftstoff, Öl oder sonstigen brennbaren Stoffen.
6.6.3 das Abstellen von Kfz. mit undichtem Tank, Motor, Öl-, Kühlwasser- oder Klimaanlagenbehältern.
6.7 Vermeidbare Belästigungen der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche, z.B. durch längeres Laufenlassen oder Ausprobieren des Motors sowie durch Hupen sind verboten.
7. Abschleppen
Der Vermieter ist dazu berechtigt, das Kfz. auf Kosten und Gefahr des Mieters abschleppen zu lassen, wenn
- das Kfz. nicht zugelassen ist;
- die Höchsteinstelldauer (Ziff. 2.3) überschritten ist;
- das Kfz. den Betrieb des Parkhauses gefährdet;
- das Kfz. behindernd oder auf reservierten Stellplätzen abgestellt ist.
8. Sonstige Bestimmungen
8.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter personenbezogene Daten sowie die Ein-/Ausfahrten der Fahrzeuge gemäß § 28 Absatz 1 BDSG zur zweckentsprechenden Verwendung (z.B. Bedien-, Kontroll- und Abrechnungszwecke) speichert.
8.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Pfaffenhofen/Ilm.
8.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8.4 Sollte ein Teil der Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein, so bleibt der übrige Teil des Vertrages gültig. Die ungültige Bestimmung ist durch eine sinngemäß gültige zu ersetzen.